FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Artikel / Jahrgang 2002

 

Pflege- und Adoptivfamilien aus der Perspektive der Rechtswissenschaft

von Professor Dr. Ludwig Salgo – Vortrag anlässlich des 25-jährigen Bestehens des Bundesverbandes der Pflege- und Adoptivfamilien1

 

Vorbemerkung: Ludwig Salgo, neben Gisela Zenz der einflußreichste Rechtswissenschaftler auf dem Gebiet des Pflegekinderwesens, trägt nach einem kurzen historischen Rückblick ’Zielperspektiven der Staatsintervention’ vor, deren Beachtung den in ihren Herkunftsfamilien traumatisierten Kindern jenen Schutz bieten würde, der ihnen gesetzlich zusteht. Demgegenüber herrscht in den meisten Jugendämtern und Gerichten eine Praxis, die an Rechtsverweigerung grenzt. Salgo spricht von ’Vollzugsdefiziten’ und unterbreitet Vorschläge, zu deren Überwindung.
K. E., Mai 2002


1. Wenn ich richtig gerechnet habe, besteht der Bundesverband seit 1976. Weiter in der Rechtsgeschichte zurückzugehen, um nach der Pflegekindschaft im Recht Ausschau zu halten, ist ein durchaus lohnenswertes und aufschlussreiches Unterfangen, wie etwa die Arbeit von Adelheid Tirey,  „ Das Pflegekind in der Rechtsgeschichte“, aus dem Jahre 1996 oder die Untersuchung von Chrys von Sturm, „Die Rechtsstellung des Jugendamtes im Verhältnis zu Pflegeeltern und Pflegekindern“, aus dem Jahre 1968 gezeigt haben. Auch in der Bibel (König Salomo) und in der Weltliteratur haben Zuordnungskonflikte um Kinder ihren Niederschlag gefunden (Shakespeare, Lessing, Klabund, Brecht)2. Pflegekinder gibt es schon seit Menschengedenken, aller Wahrscheinlichkeit nach wird es sie in menschlichen Gesellschaften auch immer geben. Wir können hier nicht zu weit zurückgehen, etwa zur den altnordischen Regelungen der Graugans aus dem 12. Jahrhundert mit aufschlussreichen Regelungen zur Pflegekindschaft.

2. In der 2. Auflage des zum Gründungszeitpunkt des Bundesverbandes der Pflege- und Adoptiveltern verbreiteten LEHRBUCHS DES FAMILIENRECHTS (1971) von GERNHUBER kommen im Sachverzeichnis die Begriffe „Pflegekind“ oder „Pflegeeltern“ nicht vor. Dieses Lehrbuch ist diesbezüglich nicht anders als die anderen Lehrbücher zu jener Zeit. Traditionellerweise spielt bis heute das Familienrecht an den juristischen Fakultäten allenfalls eine untergeordnete Rolle: Wenn überhaupt Familienrecht gelehrt wird, dann stehen auch aus dem Familienrecht diejenigen Bereiche meistens im Mittelpunkt, in denen es um Geld und Vermögen geht, also Ehegüterrecht und Unterhaltsrecht. Adoptivkinder werden vielleicht noch in den keineswegs regelmäßig angebotenen Vorlesungen „Familienrecht“ eine Rolle spielen, kaum einmal die Pflegekinder.

3. Seit dem SorgeRG von 1979 finden sich vereinzelt endlich auch im BGB Regelungenzur Pflegekindschaft, nachdem der BGB-Gesetzgeber am Ende des 19. Jahrhunderts eine familienrechtliche Berücksichtigung der Pflegekindschaft für überflüssig hielt3 . An drei Stellen berücksichtigte der Gesetzgeber mit dem SorgeRG von 1979 die Pflegekindschaft:

  • § 1630 Abs. 3 BGB,
  • § 1632 Abs. 4 BGB,
  • § 50c FGG.

Anfangs der 80er Jahre war im BMJ von einer umfassenden Regelung der Pflegekindschaft im Familienrecht die Rede – ein Projekt, das nicht weiterverfolgt worden war. Während der Beratungen zum SorgeRG hatten die Stellungnahmen der Pflegeeltern, neben anderen Befürwortern von Regelungen zu Pflegekindern, schon erhebliches Gewicht, fand doch die Pflegekindschaft im Regierungsentwurf zum SorgeRG noch keinerlei, hingegen im Gesetzesbeschluss des Bundestages an den drei erwähnten Stellen Berücksichtigung.

4. Dass es SIMITIS gelungen war, die Deputation des DJI davon zu überzeugen, dass sich der 54. Deutsche Jugendhilfetag (DJT) im Jahre 1982 in Nürnberg der Pflegekindschaft angenommen hat, und dies auch noch interdisziplinär erfolgte, muss nach wie vor alsbeachtliche Leistung gelten. Eine der Gutachter, nämlich Frau Professor Dr. Gisela ZENZ hatte damals ein vielbeachtetes Gutachten4 erstellt. Seit Anfang der 80er Jahre mussten die Lehrbücher des Familienrechts sich aufgrund dieser Entwicklung mit der Pflegekindschaft befassen. Ein zentrales Anliegen ist sie natürlich bis heute nicht geworden, obwohl renommierte Familienrechtler - neben den bereits erwähnten SIMITIS und ZENZ - wie etwa SCHWAB, HEGNAUER5, FRANK6 u.a.m. - sich der Pflegekindschaft im Zivilrecht annahmen.

5. Die 80er Jahre waren es, in denen neben den erwähnten ersten zivil- und verfahrensrechtlichen Regelungen, weitere rechtliche Fundierungen dieses zuvor unbekannten Gebiets erfolgten. Es war nicht überraschend, dass infolge dieser neuen Gesetze, sich alsbald das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Pflegekindschaft befassen musste. Ihnen dürften diese Entscheidungen bekannt sein, zumal der Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien diese zentralen Entscheidungen in einer von mir zusammengestellten Broschüre7 verbreitet, seitdem der Eindruck entstanden war, dass selbst bei den seinerzeit noch zuständigen Vormundschaftsgerichten diese Entscheidungen unbekannt waren. Die Quintessenz dieser Entscheidungen des BVerfG war u.a.: Die neue Konfliktregelung des § 1632 Abs. 4 BGB war verfassungskonform; bei einem Konflikt zwischen Elternrecht und Kindeswohl kommt dem letzteren Vorrang zu. Wenn auch diese Entscheidungen des BVerfG nicht frei von Widersprüchen waren, haben sie in allen Fällen dazu geführt, dass den Kontinuitätsintereressen der betroffenen Kinder infolge dieser Entscheidungen entsprochen werden konnte.

6. Vor 10 Jahren trat dann endlich die zuvor über 30 Jahre diskutierte Reform des Jugendhilferechts mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz in Kraft. Die nationale Entwicklung der Pflegekindschaft im Recht, aber auch die Debatten in vielen anderen Ländern wie auch in den Vereinten Nationen sowie im Europarat waren davon bestimmt, wie das Kindeswohl und die Dauerhaftigkeit des Aufwuchsplatzes von Minderjährigen durch Sozialpolitik im weitesten Sinne, also auch mittels rechtlicher Steuerung im Zivil- und Sozialrecht, aber auch im Verfahrensrecht, gesichert werden könnte. Das Schlagwort war: Permanency Planning. Folgenden Erkenntnissen, Erfahrungen und Standards aus dieser Entwicklung musste ein neues Jugendhilferecht8 gerecht werden: Ich habe sie Zielperspektiven der Staatsintervention9 genannt:

  1. Da Trennungen sich für (insbesondere Klein-) Kinder belastend für die spätere Entwicklung auswirken können, haben bei Gefährdungen des Kindeswohls Hilfen innerhalb der Familie Vorrang, soweit dadurch den Gefährdungen wirksam begegnet werden kann – für schwerst traumatisierte Kinder scheiden solche Hilfen innerhalb der Herkunftsfamilie meistens aus; häufig ist interdisziplinäres Zusammenwirken zur Einschätzung der Gefährdung sowie der Veränderungspotentiale unausweichlich;
  2. Werden Trennungen dennoch unvermeidbar, so ist die Sicherung der Dauerhaftigkeit der Lebensumstände und damit die Beständigkeit der Eltern-Kind-Beziehung oberstes Ziel – und dies gilt gleichermaßen in der Herkunfts- wie in der Pflegefamilie, auch wenn dies für manchen ein Paradoxon zu sein scheint;
  3. Keine Rückkehr bei massiven Rückkehrängsten des Minderjährigen (§ 34 Rz. 12);
  4. Vorrang von familialer Sozialisation vor institutioneller;
  5. Vorrang der Rückkehroption, aber nur innerhalb eines aus kindlicher Perspektive tolerierbaren Zeitrahmens, d.h. dass nicht später durch die Herausnahme des inzwischen verwurzelten Pflegekindes, dessen Wohl erneut gefährdet wird, und nur dann, wenn auch ansonsten keine Gefährdungen des Kindeswohls in seinem Herkunftsmilieu mehr bestehen;
  6. Begrenzung der widerrufbaren Pflegekindschaft auf von vornherein bestimmte Zeiträume;
  7. Größere Transparenz und Ehrlichkeit im Rahmen von Staatsintervention allen Beteiligten gegenüber;
  8. mehr Mitwirkungsmöglichkeiten und Beteiligungsrechte für Kinder und Jugendliche, ihre Eltern und Pflegeeltern;
  9. Größere rechtliche, fachliche und politische Aufmerksamkeit und Kontrolle diesem hochsensiblen Bereich von Jugendamtshandeln und Justiztätigkeit gegenüber;
  10. Eine geplante zeit- und zielgerichtete Intervention;
  11. Bei Aussichtlosigkeit der Realisierung oder nach Scheitern der Rückkehroption Sicherung der Dauerhaftigkeit der Kindesbeziehung durch
  12. Adoption, wenn immer möglich durch die bisherige Pflegefamilie;
  13. Pflegschaft/Vormundschaft durch die bisherige Pflegefamilie, falls dies nicht möglich:
  14. sonstige Sicherung, auch rechtlicher Art, des Dauerpflegeverhältnisses.

Diese Zielperspektiven konnten allein mit einer Reform des Jugendhilferechts nicht erreicht werden, aber es ist beachtlich, wie stark sie im KJHG in den §§ 33, 36, 37 und 56 Abs. 4 Beachtung gefunden haben. Es fiele aber auch nicht schwer, auf nichteingelöste Forderungen aus diesen Zielperspektiven aufmerksam zu machen. Müsste heute das KJHG in diesen Bereichen reformiert werden, die genannten Regelungen, also das derzeit geltende KJHG mit einer geplanten, zeit- und zielgerichteten Intervention, sind nach wie vor, auch aus einer rechtsvergleichenden Perspektive, beachtlich.

7. Bevor ich Kritikpunkte anmelden will, möchte ich jedoch zuerst den Kreis der Reformen in den letzten 25 Jahren mit einigen Hinweisen auf die jüngsten Reformen durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz10 abschließen. Diese Reform war überfällig; sie ist nicht frei von ideologischen Übertreibungen; ihre Auswirkungen lassen sich bisher kaum ermessen. Vor übertriebenem Optimismus über die von positiven Wirkungen strotzenden Einschätzungen hinsichtlich der Erfolge dieser Reform gegenüber wäre ich skeptischer. Jedenfalls standen nicht die Pflegekinder im Mittelpunkt dieser Reform. Zweifelsohne hat das KindRG längst überfälliges endlich eingelöst: Die komplizierte und zu Missverständnissen führende Formulierung des § 1632 Abs. 4 BGB wurde vereinfacht, ohne dass die Interventionsschwelle abgesenkt worden wäre. Endlich gibt es mit § 1688 BGB eine automatisch von Gesetzes wegen eintretende Regelungsbefugnis zugunsten der Pflegeeltern im Zivilrecht11 . Und schließlich wird von der obligatorischen Bestellung eines Verfahrenspflegers bei Herausgabekonflikten um Pflegekinder gem. § 50 KJHG dann eine positive Wirkung ausgehen, wenn wir über genügend qualifizierte Verfahrenspfleger/Innen verfügen werden12. Der Gesetzgeber, das Bundesministerium der Justiz oder auch die Landesjustizministerien jedenfalls haben hierfür bislang nichts getan.

8. Wie Sie gesehen haben, rechtlich haben wir es mit einer selbst für Juristen nur schwer durchschaubaren Komplexität zu tun:

  1. Die verfassungsrechtliche Stellung von Eltern, Kindern und Jugendlichen, aber auch von Pflegeeltern gilt es zu beachten.
  2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt staatliches Handeln.
  3. Familien- und Jugendhilferecht müssen unter strikter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben formuliert und zur Anwendung kommen.
  4. Zudem gilt es, den „Grundrechtsschutz durch Verfahren“ in allen hier relevanten Verwaltungs- wie gerichtlichen Verfahren zu sichern.

Welche Schwierigkeiten es z.B. für Verwaltungsgerichte machen kann, die familienrechtliche Voraussetzungen und Folgen der elterlichen Sorge zu durchdringen und zu beachten, zeigt sich derzeit evident an der Rechtsprechung hinsichtlich der Befugnisse zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung. Verwaltungen und Verwaltungsgerichte haben z.B. auch enorme Schwierigkeiten, wie sie auf den Umstand zu reagieren haben, wenn die Eltern als Personensorgeberechtigte den Antrag auf Hilfe zur Erziehung zurücknehmen, obwohl das Kind im Pflegeverhältnis fest verwurzelt ist und die Herausnahme des Kindes dieses gefährden würde. Hier müsste erst einmal dem Familienrichter klargemacht werden, dass in einem solchen Fall, es nicht mit einer Verbleibensanordnung oder mit einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts getan ist. Erschwerend kann hier noch der Umstand hinzutreten, dass das Jugendamt in einigen dieser Fälle ohne entsprechende Voraussetzungen, ebenfalls die Rückkehr der Kinder befürwortet hat.

9. Derzeit sehe ich weniger einen gesetzgeberischen Bedarf – es gibt ein paar Punkte, die ich dazu gegen Ende meines Beitrags benennen werde, vielmehr frage ich mich weshalb sowohl in der Verwaltung wie in der Justiz gesetzliche Vorgaben nicht mehr die Bedeutung zu haben scheinen wie früher. Wir haben es hier wohl mit erheblichen Implementationsdefiziten in Justiz und Verwaltung zu tun. Den Ursachen dieser Vollzugsdefizite gilt es nachzugehen und für Abhilfe zu sorgen. Ein schwieriges Unterfangen. Das fängt schon damit an, dass wir über zu wenig empirische Forschung verfügen, um überall die vielfach beklagten Vollzugsdefizite auch nachweisen zu können. Nach wie vor tut sich z.B. die Verwaltung schwer mit der Umsetzung der im KJHG verankerten Herangehensweise einer geplanten, zeit- und zielgerichteten Intervention. Sind es Haltungen, Einstellungen oder Zeitreserven? Wahrscheinlich von allem etwas. Ich habe den Eindruck, dass die Verwaltungsspitzen dieses anspruchsvolle, personal- und zeitintensive Konzept des KJHG nicht zur Kenntnis genommen haben. Jedenfalls sehe ich keine entsprechenden Konsequenzen. Aus- und Fortbildung, kollegiale Beratung und Supervision sind keineswegs überall gewährleistet, obschon es sich um ein schwieriges Arbeitsfeld handelt. Auch ist das vom Gesetzgeber des KJHG gewollte interdisziplinäre Zusammenwirken im Rahmen der Hilfeplanung keineswegs überall und auf dem vom Gesetzgeber intendierten Niveau sichergestellt.

10. Die endlich im KJHG in ersten Ansätzen vorzufindenden Rücksichtnahmen auf kindliches Zeitempfinden13 haben bislang trotz erster aufgezeigter Ansätze weder im Familienrecht noch im relevanten Verfahrensrecht genügend Berücksichtigung gefunden. Die unterschiedlichen Rechtsgebiete Familienrecht, Jugendhilferecht und das relevante Verfahrensrecht, auch wenn sie denselben Regelungsgegenstand haben, stehen unverbunden nebeneinander. Eine Verbleibensanordnung, aber auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, selbst der Entzug der gesamten elterlichen Sorge stehen unter dem Vorbehalt der Aufhebung dieser Entscheidungen (§ 1696 BGB). Wie sieht familienrechtlich etwa die „auf Dauer angelegte Lebensform“ i.S. der §§ 33, 37 KJHG aus. Das Sozialrecht ist hier ehrlicher und entspricht weit mehr den Kontinuitätsbedürfnissen der Kinder als das Zivilrecht bzw. das Verfahrensrecht. Trotz der Entscheidungen des BVerfG, trotz einer sich verfestigenden Rechtsprechung, die den Kontinuitätsinteressen der Kinder mehr und mehr Rechnung zu tragen schien, finden sich bis in die jüngste Zeit Stimmen, die nur allzu gerne bereit sind, selbst im Pflegeverhältnis fest beheimatete Kinder wieder (oder gar zum ersten Male) ihren Eltern zu geben. In einem soeben erschienen Lehrbuch des Familienrechts findet sich folgende Aussage: „Selbst Entfremdung zwischen dem Kind und seinen Eltern, die zunächst eine Verbleibensanordnung rechtfertigt, kann durch flankierende Maßnahmen, insbesondere ein großzügiges Besuchs- und Umgangsrecht der Eltern gelockert werden, sodass nach einiger Zeit die Herausnahme das Kindeswohl nicht mehr gefährdet“14 . Ich will meiner Kollegin ZENZ nicht vorgreifen und kommentiere deshalb diese Aussage zunächst nicht. Frau Kollegin ZENZ wird auch über die humanwissenschaftlichen Grundannahmen und deren Rezeption in der behördlichen und gerichtlichen Praxis berichten.

11. Nur soviel: Die interdisziplinäre Aus- und Fortbildung ist nicht nur für Familien- und Vormundschaftsrichter zu fordern, sondern auch für Hochschullehrer des Rechts. Nachdem das KindRG zu Recht die Zuständigkeit des FamG in wesentlichen Bereichen erweitert hat, gibt es partiell Probleme, wie immer wieder aus der Praxis zu hören ist. Wie andere zivilrechtliche Kindesschutzmaßnahmen, so wurde auch die Verbleibensanordnung in den Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts verwiesen. Auch hier gilt: Familienrichter ohne Erfahrungen aus dem vormundschaftsgerichtlichen Dezernat werden sich unbedingt in die Komplexität von Pflegekindschaft einarbeiten, sich insbesondere mit der fachgerichtlichen und der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und den einschlägigen sozialrechtlichen Regelungen, vor allem aber mit entwicklungspsychologischen Grundannahmen vertraut machen müssen, weil hier Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Herausgabestreitigkeiten unter Eltern aus dem bisherigen familiengerichtlichen Dezernat nicht die notwendigen Orientierungen bieten.

12. Dies gilt erst recht für Umgangsregelungen: Im Mittelpunkt der intensiv geführten rechtspolitischen Debatte um die künftige Ausgestaltung des Umgangsrechts im KindRG stand die Regelung des Umgangs bei Trennung bzw. Scheidung der Kindeseltern sowie die Einebnung der unterschiedlichen Regelung des Umgangsrechts bei ehelicher bzw. nichtehelicher Geburt im bis 1997 geltenden Recht15 . Dass mit § 1684 auch die Regelung über das Umgangsrecht der Eltern eines in Familienpflege untergebrachten Kindes geregelt werden sollte, wurde in der Begründung des Regierungsentwurfs ausdrücklich erwähnt: „Auch gegenüber Dritten, in deren Obhut sich das Kind befindet, wird dem Elternteil, der die Sorge hat, ein Umgangsrecht zugestanden (etwa gegenüber Pflegeeltern)“16. Die durch das SorgeRG eingefügte sog. Wohlverhaltenklausel (§ 1634 I S.2 BGB a.F.), die sich auf die gegenseitigen Pflichten beider Elternteile konzentriert, wird durch das KindRG übernommen (§ 1684 Abs.2, S.1 BGB) und auf alle Personen erstreckt, in der Obhut sich das Kind befindet (§ 1684 Abs. 2, S. 2 BGB). Somit gilt die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zur Pflegeperson oder zum Umgangsberechtigten beeinträchtigt, auch und gerade für Pflegeverhältnisse17. Dass die Regelung des Umgangs der Eltern mit dem Kind während der Fremdunterbringung zu den Schlüsselfragen – auch im Hinblick auf die Realisierungschancen der Rückkehroption – von Pflegekindschaft gehört, ist in der nationalen wie ausländischen Fachdiskussion inzwischen Standard18. Sowenig eine Unterbringung ohne Hilfeplan (§ 36 Abs.2,. S.2 KJHG) und ohne Klärung der sorgerechtlichen Kompetenzen erfolgen darf (§§ 1630 Abs. 3, 1688 BGB), sowenig darf die Regelung des Umgangs schon bei Beginn der Fremdplatzierung unterbleiben. Die „Nichtregelung“ kann zu schwerwiegenden nicht intendierten Konsequenzen und zu eigenmächtigen Kompetenzanmaßungen führen19. Hierbei spielt keine Rolle, ob mit der Intervention Gerichte befasst waren (die Unterbringung erfolgt wegen Kindeswohlgefährdung gem. § 1666 Abs. 1 BGB oder eine Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB erging) oder ob es sich um eine Unterbringung mit Zustimmung der Eltern handelt, in jedem Falle ist eine Umgangsregelung zwingend geboten, sind doch verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter prekär. Hierzu kann u.U. die Notwendigkeit von Umgangsbeschränkungen bzw. der -ausschluss gem. § 1684 Abs. 4, S. 1 und 2 BGB gehören. Gerade für Kinder, die nicht mehr in ihrer Herkunftsfamilie bleiben konnten, ist hier von Amts wegen eine Klärung und Regelung erforderlich. Eine Rückbesinnung auf Ziele und Aufgaben des Umgangsrechts bei Trennung und Scheidung der Kindeseltern ist im hier relevanten Regelungszusammenhang nur mit erheblichen Einschränkungen zu empfehlen. Die meisten Aussagen zum Umgangsrecht - auch in den umfangreichen Gesetzesmaterialien zum KindRG - sind für die Situation des Pflegekindes schon deshalb inadäquat, weil sie der Situation des Kindes im Elternstreit entstammen und deshalb nicht auf Kinder übertragen werden können, die getrennt von ihren Eltern leben (müssen), weil eine „dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet“ war (§ 27 Abs. 1 KJHG). Das Pflegekind hat häufig – im Gegensatz zum Kind im Elternstreit bei Scheidung und Trennung – eine unterbrochene, oft gestörte, nur zu oft überhaupt keine Beziehung zu den Eltern20. Familienrichter werden diesen Umständen besondere Aufmerksamkeit schenken müssen.

13. Lassen Sie mich abschließend einige Problembereiche anschneiden. Hier sehe ich Diskussions- und Veränderungsbedarf. Rechtsbereichen, d.h. im Verfassungsrecht, im Familienrecht, im Sozialrecht und im jeweils relevanten Verfahrensrecht weiterentwickelt werden. Nach Ansicht des BGH21 sind Pflegeeltern in Verfahren nach §§ 1666, 1696 BGB nicht beschwerdeberechtigt. Dies rührt letztlich von einer mechanistischen Übernahme des Kreises der Beschwerdeberechtigten aus der ZPO auch auf die neu auf das FamG übertragenen Bereiche durch das KindRG. Aus gutem Grunde sah das FGG den Kreis der Beschwerdeberechtigten weiter. Im übrigen sehe ich auch aus der Betroffenheit der Pflegefamilie durch solche Entscheidungen ein, die sie zu Beschwerden berechtigen sollte - nicht zuletzt aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Stellung. Im Adoptionsrecht sehe ich positiv den Hinweis in § 36 Abs. 1 Satz 2 KJHG: „Vor und während einer langfristigen Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt“ . Jedoch: es können die vagen Aussagen in § 1748 BGB und/oder aber auch der Umstand gegen eine Adoption stehen, dass die Pflegeeltern auf die Pflegegeldzahlung angewiesen sind. Die Ersetzung der elterlichen Einwilligung und ihre Voraussetzungen gilt es neu und insbesondere aus der Perspektive des Kindes zu diskutieren („Schatten der Vergangenheit“) . Im übrigen lohnt sich eine Auseinandersetzung mit den Erfahrungen des Auslands zu staatlich subventionierten Adoptionsformen. Hinsichtlich der Zuständigkeitsregelungen des § 86 Abs. 6 KJHG liegen immer noch keine befriedigenden Lösungen vor.

Zusammenfassung

Die vergangenen 25 Jahre haben viele überfällige und begrüßenswerte Veränderungen im Recht gebracht. Das Pflegekind ist nicht mehr ein „Stiefkind der Rechtsordnung“22 – übrigens ist das Stiefkind auch nicht mehr ein „Stiefkind der Rechtsordnung“. Für die Rechtsentwicklung sind 25 Jahre eine relativ kurze Zeit. Die Entwicklung des Rechts verläuft langsam, widersprüchlich und sie ist auch nicht frei von Rückschlägen. Es besteht ein erheblicher Forschungsbedarf. Das Recht der Pflegekindschaft muss in den genannten Rechtsbereichen, d.h. im Verfassungsrecht, im Familienrecht, im Sozialrecht und im jeweils relevanten Verfahrensrecht weiterentwickelt werden. Dieser notwendige Prozess muss unbedingt interdisziplinär geführt werden unter Einbeziehung aller Wissenschaften ums Kind und unter Einbeziehung der gerichtlichen und behördlichen Praxis. Die Erfahrungen von Pflegeeltern und ihrer Verbände sind dabei unbedingt einzubeziehen, weil wir nur so zu praxisgerechten Lösungen gelangen können. Lassen Sie mich bei dieser Gelegenheit all denen unter den Pflegeeltern und den bisherigen Vorstandsmitgliedern des Bundesverbandes der Pflege- und Adoptiveltern, die Fragen an mich gerichtet haben, danken – ich habe daraus viel gelernt.

Literatur/Anmerkungen:

  1. im November 2001 in Berlin, mit ergänzenden Anmerkungen.
  2. Vgl. Salgo, Pflegekindschaft und Staatsintervention, Darmstadt 1987, S. 27ff.
  3. Vgl. diesbezügliche Nachweise Anm. 2.
  4. Siehe Sitzungsbericht I mit den Referaten von Lempp und Wallmeyer sowie die Gutachten von Zenz und Schwab zum 54. DJT, München 1982.
  5. Hegnauer, 54. DJT I 67ff.; ders. Grundlegend Vom zweifachen Grund des Kindesverhältnisses, ZfSchweizerR 1971, 5ff.
  6. Frank, Grenzen der Adoption, Frankfurt am Main, 1978.
  7. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Pflegekindern, Bundesverband der Pflege- und Adoptiveltern e.V. (Hrsg.), Münster 1996.
  8. Vgl. Salgo, Die Regelungen der Familienpflege im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), in: Wiesner/Zarbock, Das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz, Köln 1991, S: 115ff.
  9. Vgl. GK-SGB VIII/Salgo § 33 Rz. 3.
  10. Vgl. hierzu Salgo, Die Pflegekindschaft in der Kindschaftsrechtsreform vor dem Hintergrund verfassungs- und jugendhilferechtlicher Entwicklungen, FamRZ 1999, 337.
  11. Vgl. hierzu die Erläuterungen bei Staudinger/Salgo § 1688 BGB, Berlin 2000.
  12. Vgl. insbes. Salgo u.a., Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche, Ein Handbuch für die Praxis, Köln 2002.
  13. Vgl. hierzu grundlegend Heilmann, Kindliches Zeitempfinden und Verfahrensrecht, Neuwied 1998.
  14. Rauscher, Familienrecht, Heidelberg, 2001, Rz. 1132.
  15. Hierzu Rauscher, FamRZ 1998, 329ff.
  16. BT-Drucks. 13/4899, S. 105.
  17. BT-Drucks. 13/4899, S. 105.
  18. Vgl. Salgo, (Anm. 2), S. 299ff sowie Staudinger/Salgo, § 1632 Rz. 76 und 95.
  19. Staudinger/Salgo, § 1632 Rz. 95.
  20. Zum Gesamtkomplex vgl. Salgo (Anm. 2), S. 299ff. sowie Fegert, Die Auswirkungen traumatischer Erfahrungen in der Vorgeschichte von Pflegekindern, in: Stiftung zum „Wohl des Pflegekindes“ (Hrsg.), 1. Jahrbuch des Pflegekinderwesens, S. 20ff, Idstein 1998.
  21. FamRZ 2000, 219.
  22. Salgo, Ist das Pflegekind nicht mehr das Stiefkind der Rechtsordnung? Bericht vom 54. Deutschen Juristentag mit einer Zwischenbilanz, StAZ 1983, 89ff.

In: PFAD, 2-2002


 

 

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