FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2004

 

Auswirkungen einer ersatzlosen Streichung des
§ 86 Abs. 6 KJHG – Zuständigkeitsregelung –

Von Paula Zwernemann

(Dipl.-Sozialarbeiterin (FH), Waldshut-Tiengen)

 

Vorbemerkung: Im Referentenentwurf des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) ist die ersatzlose Aufhebung des § 86.6. KJHG vorgesehen. Damit entfällt die spezielle Zuständigkeit des örtlichen Jugendamtes für Pflegeeltern, d.h. die Kontinuität in der Betreuung wird geopfert, nur um Verwaltungsabläufe zu vereinfachen. Dagegen erhebt die langjährig im Pflegekinderwesen tätige Sozialarbeiterin Paula Zwernemann erhebliche Bedenken und zeigt in dem folgenden Diskussionsbeitrag, welche Widrigkeiten den sozialpädagogischen Fachkräften mit der geplanten Streichung zugemutet würden.
C. M. (Mai 2004)

 

Die Diskussion über die Streichung des § 86 Abs. 6 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) wird weitgehend unter dem Gesichtspunkt der Kostenzuständigkeit geführt. Die Auswirkungen im pädagogischen Bereich werden offensichtlich wenig bedacht. Ein Sachgebietsleiter eines Pflegekinderdienstes hat seine Sorge geäußert, dass die geplante gesetzliche Veränderung der Fallzuständigkeit seine Arbeit grundsätzlich verändern und zum Qualitätsabbau führen würde. Mit der gesetzlichen Veränderung soll die Zuständigkeit nicht mehr wie bisher nach zwei Jahren auf das Jugendamt am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Pflegeperson(en) übergehen, sondern am Wohnort der Herkunftsfamilie festgemacht werden. Das bedeutet für den Kollegen, dass die Hilfeplanung bei 60 seiner 170 in Vollzeit in seinem Zuständigkeitsbereich lebenden Pflegekinder auf ein anderes Jugendamt übergeht und er für ca. 30 Kinder, die er noch nie gesehen hat und die in ganz Deutschland wohnen eine Hilfeplanung leisten soll. Gerade dies erscheint ihm unmöglich, weil er, wenn er dies verantwortlich tun will, auch die Kinder persönlich kennen müsste. Außerdem müsste er auch den gesetzlich garantierten Beratungsanspruch der Pflegeeltern leisten. Und wie sollte er dies praktisch können? Für die Abteilung“ Wirtschaftliche Erziehungshilfe“ sieht er Vorteile, für die pädagogische Seite und die Hilfeplanung einen „Paradigmawechsel“ zu ungunsten des Kindes.

Diese seine Einschätzung ist keine Einzelmeinung einer in der praktischen Arbeit mit Pflegekindern verantwortlichen Fachkraft. Viele Kolleginnen und Kollegen sehen mit Sorge diesem Wechsel entgegen, bei dem der Blickwinkel auf das Kind verloren geht. Diese elternzentrierte Sichtweise entspricht nicht dem Grundgedanken des KJHG.

Aus meiner Praxis kann ich die Schilderung des Kollegen bestätigen. Die Hilfeplanung würde eine ganz andere, vom KJHG nicht gemeinte, Richtung erhalten und auch die Beratung der Pflegefamilien müsste mit nicht unerheblichem Kostenaufwand neu gestaltet werden.

Eine wichtige Tatsache wird offensichtlich übersehen. Herkunftsfamilien von Vollzeitpflegekindern ziehen unverhältnismäßig oft um. Aus meiner Praxis muss ich feststellen, dass die geplante gesetzliche Veränderung dazu führen würde, dass die Fallzuständigkeit lediglich bei 48 Kindern, bei denen Pflegeeltern und die leiblichen Eltern im gleichen Zuständigkeitsbereich wohnen an der Lebenswelt des Kindes orientiert blieben. Dazu kommt noch eine Mutter, die wegen des Kindes zugezogen ist, damit sie engeren Besuchskontakt zu ihm halten kann. Bei 10 Kindern sind die Pflegeeltern zugezogen und die leiblichen Eltern wohnen weiter entfernt. Bei 108 Kindern sind die Elternteile in zum Teil weit entfernte Städte verzogen. Der Wohnort der leiblichen Eltern und des Kindes lägen somit bei 49 Kindern im Zuständigkeitsbereich dessen, der das Kind und die Pflegefamilie kennen kann und der somit auch die Möglichkeit einer an den Bedürfnissen des Kindes orientierten Hilfeplanung hat. Bei 118 Kindern wäre dies nicht möglich, weil die leiblichen Eltern nicht in der Nähe der Kinder wohnen. Wohlgemerkt, nur bei 10 Kindern sind die Pflegeeltern umgezogen.

Die Frage ist, ob das Kind auch dann, wenn es bindungsmäßig Teil der Pflegefamilie geworden ist, immer noch dem Sozialraum der Herkunftsfamilie zugeordnet wird und somit grundsätzlich „auf Zeit“ in der Pflegefamilie ist oder ob die Gefühle und Bindungen des Kindes im Mittelpunkt der Überlegungen stehen.

Die in § 37 KJHG geforderte Klärung der dauerhaften Lebensperspektive erfolgt in vielen Jugendämtern nicht. Man glaubt, Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, wenn diese Frage offen bleibt. Die Zuordnung der Zuständigkeit an das Jugendamt, das das Kind in die Pflegefamilie vermittelt, hat in der Zeit bis zur Klärung der dauerhaften Lebensperspektive durchaus einen Sinn, solange eine Rückkehroption besteht. Laut Gesetz soll in einem dem kindlichen Zeitbegriff entsprechenden Rahmen alles getan werden, die Erziehungsfähigkeit der Herkunftsfamilie wieder herzustellen.

Schaut man die Unterbringungsgründe von Kindern in Pflegefamilien an, so wird klar, dass in einer Vielzahl von Fällen jedoch die für eine Rückführung notwendige Wiederherstellung der Erziehungsfähigkeit in einem für das Kind tolerierbaren Zeitrahmen nicht erreicht werden kann. Die einer Unterbringung vorausgehenden Hilfen werden in der Praxis der Jugendhilfe in der Regel soweit ausgeschöpft, bis es an die Grenzen der Kindeswohlgefährdung geht. Und diese Kindeswohlgefährdung beruht in der Regel auf Defiziten der Eltern, die in deren eigener Kindheit liegen.

Dort, wo Krankheit oder vorübergehende Krisen Anlass der Unterbringung in eine Pflegefamilie sind, ist die Zuordnung zum Allgemeinen Sozialen Dienst, orientiert am Wohnort der Herkunftsfamilie, sinnvoll, weil die baldige Rückkehr zu den geliebten Eltern im Zentrum des Bemühens steht.

In den Fällen jedoch, in denen die Erziehungsfähigkeit trotz intensiver ambulanter Hilfen nicht wiederhergestellt werden konnte, das Kind vernachlässigt, misshandelt oder verlassen wurde und keine sichere Bindung an die Eltern besteht, ist je nach Alter des Kindes von vornherein die Zuordnung der Fallzuständigkeit an die Pflegefamilie sinnvoll.

Praktiker in der Pflegekinderarbeit wissen, dass es nur wenige Pflegekinder gibt, die wegen einer vorübergehenden Krise in Dauerpflege leben. Diese werden von vornherein in Bereitschaftspflegefamilien oder auch im Heim untergebracht.

Gerade in der Anfangszeit haben Pflegefamilien einen erhöhten Beratungsbedarf. Wenn Herkunftseltern nach der Unterbringung des Kindes umziehen, ein nicht gerade seltener Fall, bleiben die Pflegeeltern oft ohne die ihnen gesetzlich zustehende Beratung. Die Forderung, dass der Pflegekinderdienst des Jugendamtes, in dessen Bezirk die Pflegefamilie wohnt, beteiligt wird, ist ein unabdingbarer Anspruch, der im KJHG seinen Niederschlag findet. In § 37 Abs. 2 KJHG wird ausgesagt, dass Pflegepersonen vor und während der Dauer der Pflege Anspruch auf Beratung und Unterstützung haben und zwar unabhängig davon, ob dem Personensorgeberechtigten Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe gewährt wird oder ob die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 KJHG nicht bedarf. In der Anfangsphase des Pflegeverhältnisses wird dieser Beratungsanspruch der Pflegeeltern auch jetzt oft nicht erfüllt. Wenn die Herkunftseltern umziehen – und dies kommt bei einigen Kindern nicht nur einmal vor – so wechselt die Zuständigkeit von einem ASD Bezirk zum anderen und bei Wegzug aus dem Zuständigkeitsbereiches des Amtes von einem Amt zum anderen. Es kommt nicht selten vor, dass der zuständige Sozialarbeiter weder Eltern noch Pflegeeltern und das Kind kennt. Dies ist jetzt schon während der Zweijahresfrist bei manchen Kindern der Fall. Falls sich durch den Wegfall des § 86 Abs. 6 KJHG die gesetzliche Lage verändern würde, würde die Sicht des Kindes immer mehr verloren gehen. Und um wen geht es denn bei Pflegekindern? Es sind immer verletzte Kinder, deren Gefühle mit besonderer Sensibilität gehört werden müssen, um sie vor weiterem Schaden zu bewahren.

Die Sozialarbeiter, die eine dem Kind angemessene Hilfeplanung und pädagogische Begleitung anstreben, müssten bei der ersatzlosen Streichung des § 86 Abs. 6 KJHG dauernd auf Reisen sein. Das Kind wohnt zum Beispiel im Schwarzwald und die Mutter in Berlin. Das würde für die öffentlichen Haushalte aus zwei Gründen unbezahlbar. Einmal müsste notgedrungen mehr Sozialarbeiter für diese Aufgabe eingestellt werden und zum anderen würden die Sachkosten in die Höhe schnellen. Gerade bei der Haushaltslage der öffentlichen Jugendhilfeträger werden Reisegenehmigungen von Sozialarbeitern in weiter entfernte Wohnorte oft nicht genehmigt. So bleibt der Beratungsanspruch der Pflegeeltern auf der Strecke und das betroffene Kind gerät aus dem Blick.

Das Prinzip der Sozialraumorientierung kann für die Beratungstätigkeit und Unterstützung der Pflegefamilie eine zentrale Rolle spielen. Die Vernetzung der Hilfen, auch die Hilfen durch Patenschaften von erfahrenen Pflegeeltern, kann in der Anfangsphase eine wichtige Stütze sein. Aber wo ist die Sozialraumorientierung, wenn das Kind im Schwarzwald ist und die Mutter nach München umgezogen ist und als „Sozialraum“ der Wohnort der Mutter angesehen wird?

Ursula Kolb schreibt 1 sehr richtig:
„Das Prinzip der Sozialraumorientierung auf der Grundlage der Gemeinwesenarbeit ist ein sehr guter Ansatz für den ASD. Die Arbeit des ASD ist präventiv, ganzheitlich und an der Lebenswelt der Betroffenen orientiert. Im Zentrum stehen die Betroffenen im Bezirk/Wohnquartier, nicht eine Zielgruppe oder ein einzelner Rechtsbereich. ..Die Praxis des ASD-Management „aus einer Hand“ (Personalunion) ist erfolgreich für die Menschen, die diese Leistung in Anspruch nehmen. Sie müssen sich nicht mit mehreren Fachkräften auseinandersetzen und ihr Lebensschicksal nicht mehrfach offen legen.“

Die weiteren Ausführungen in dem erwähnten Artikel zu Spezialdiensten im Bereich Hilfe zur Erziehung und damit im Pflegekinderbereich sind jedoch nicht nachvollziehbar. Sie schreibt:
„Eine Spezialisierung oder Ausrichtung einzelner Leistungsbereiche z.B. „Hilfen zur Erziehung“ als Spezialdienst ist unverhältnismäßig teuer und widerspricht dem fachlichen Ziel, Lebenszusammenhänge im Sozialraum/ Quartier zu bündeln. Da in der Mehrheit aller Fälle neben dem Bedarf an erzieherischen Hilfen allgemeine, persönliche Notlagen, Sozialhilfebezug usw. auftreten, müssten Familien und Einzelpersonen in Kauf nehmen, dass für sie mehrere soziale Fachkräfte zuständig sind“.

Hier ist der Blick ausschließlich auf die Herkunftsfamilie gerichtet und die Bedürfnisse des Kindes und der Sozialraum der Pflegefamilie kommt nicht in das Blickfeld. Die Wichtigkeit der Sozialraumorientierung im Sinne der Gemeinwesenarbeit soll keinesfalls in Frage gestellt werden. In dem genannten Artikel werden Hilfen zur Erziehung nach § 34 KJHG, nämlich die Heimerziehung, erwähnt. Es wird festgestellt, dass bei den Hilfen zur Erziehung der Erhalt der Familie das Ziel ist und die stationäre Unterbringung eines Kindes die Familie nicht ausklammert, auch im Blick auf die Rückführungsoption. Das Pflegekinderwesen, insbesondere der § 33 KJHG, bleibt in diesem umfangreichen Artikel jedoch unerwähnt.

Zur Verdeutlichung des Problems möchte ich einen Fall schildern, den ich in meiner Praxis erlebt habe. Eine Pflegefamilie aus einer Stadt mit der oben ausgeführten Organisationsstruktur zog in unseren Landkreis. Die Familie hatte vier Pflegekinder. Es waren für diese Pflegefamilie drei voneinander unabhängig agierende Sozialarbeiter und drei Rechtsanwälte als Einzelvormünder tätig. Bei allen vier Kindern war klar, dass sie aufgrund der langjährigen Bindung wie auch der Situation der Herkunftsfamilien nicht in die Herkunftsfamilie zurück gehen können. Die Zahl der zuständigen Sozialarbeiter war auf drei beschränkt, weil ein Geschwisterpaar in der Familie war, es hätten genauso gut vier Sozialarbeiter sein können. Obwohl jeder der Sozialarbeiter für sich eine Rückkehr der Kinder in die Herkunftsfamilie ausschloss, blieb die Perspektive bei der Hilfeplanung offen. Die Besuchsregelungen wurden zwischen den Vormündern, der Herkunftsfamilie und den jeweiligen Sozialarbeitern unabhängig voneinander festgelegt. Der Umzug der Pflegeeltern wegen dem Arbeitsplatzwechsel des Pflegevaters führte zu strengen Auflagen. Es wurde den Pflegeeltern auferlegt, die gerade erst begonnene Therapie bei zwei Kindern in der 70 km entfernten Stadt weiterzuführen und außerdem wurde den Pflegeeltern auferlegt, die Kinder jeweils zum Besuchskontakt zu den Herkunftseltern zu bringen. Die Pflegeeltern waren am Rande ihrer Leistungsfähigkeit angekommen. Dem neu zuständig gewordenen Pflegekinderdienst oblag es nun, Ordnung in dieses Chaos zu bringen, was den Pflegeeltern Freiraum gab, sich um die Kinder so zu kümmern, dass sich das angedeutete Auflösen der Pflegefamilie verhindern ließ und eine positive Weiterentwicklung der Kinder ermöglichte. Die Pflegeeltern haben es nun mit e i n e m Sozialarbeiter zu tun, der Sozialarbeiter kennt jedes Kind persönlich aus vielen Begegnungen, die Pflegeeltern haben einen kurzen Draht zu dem Sozialarbeiter, wenn irgend ein Problem auftaucht holen sie sich dort Beratung und Unterstützung. Dieser Sozialarbeiter kennt die gesamte Familie und das Lebensumfeld der Pflegefamilie. Er kennt auch die Herkunftsfamilien und es gelang ihm bei zwei Herkunftsfamilien Verständnis für die notwendige Reduzierung der Besuchskontakte zu erreichen. Der Grund für die Reduzierung der Besuchskontakte war allerdings nicht der Umzug der Pflegeeltern, sondern die Tatsache, dass die Mütter eine Psychose hatten und eine Übernachtung bei diesen nach unserer Einschätzung nicht möglich war.

Der im KJHG festgelegte Beratungsanspruch der Pflegeperson und die in § 37 KJHG geforderte Kontinuität in der Erziehung des Kindes mit der Forderung nach der Klärung des Lebensmittelpunktes des Kindes macht es fachlich notwendig, dass neben der fachlichen Qualifizierung der Sozialarbeiter der Lebensraum des Kindes für die Fallzuständigkeit ausschlaggebend ist.

Der Rückgang von geeigneten Pflegeelternbewerbern wird vielerorts beklagt. Falls die Fallzuständigkeit an den Wohnort der Herkunftseltern mit dauernd wechselnden Zuständigkeiten durch Umzüge und weite Entfernungen gekoppelt wäre, bedeutete dies für das Pflegekinderwesen im pädagogischen Bereich ein schwerer Rückschlag. Es ist nicht einsichtig, warum Standards in einer gut funktionierenden Pflegekinderarbeit zerschlagen werden, weil es bei der Kostenerstattung offensichtlich Verwaltungsschwierigkeiten gibt. Die Frage stellt sich, warum die Hilfeplanung und die Kostenfrage gekoppelt werden. Wenn bei der Hilfeplanung nicht das Kind im Mittelpunkt steht, geht dies sowohl an den grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechten des Kindes, wie am Geist des BGB und KJHG vorbei.

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1 Ursula Kolb in AFET, 2-3, 2000

 

 

 

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