FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2005

 

Kommentar zu den Entscheidungen
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGHMR)
über die Rechtsbedeutung der biologischen Herkunft

von Rechtsanwalt Peter Hoffmann


Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Oberlandesgerichts Naumburg sowie des Bundesverfassungsgerichts zu dem kurz nach der Geburt von der nicht verheirateten Mutter zur Adoption freigegebenen fünfjährigen Kind, für das der biologische Vater nun Umgang und Sorgerecht verlangt, haben im Jahr 2004 viele bewegt, die mit Kindschaftsrecht, Adoptionen und Pflegekindern befasst sind. Es hat eine Auseinandersetzung begonnen, die über juristische Kontroversen von »richtig« oder »falsch« deutlich hinausgeht und ideologisch besetzte Positionen deutlich werden lässt. Es ist - insbesondere im Interesse der Kinder - dringend notwendig, diese Auseinandersetzung konsequent zu führen. Dies ist das Motiv des nachfolgenden Beitrags.

»Das Blut, das Blut allein macht lange noch den Vater nicht!
Macht kaum den Vater eines Tieres!
Gibt zum höchsten das erste Recht, sich diesen Namen zu erwerben!«
(G.E. Lessing, Nathan der Weise, 5. Aufzug, 7. Auftritt, Reclam S. 144)

Lessing (1729 bis 1881) schrieb diese Verse in seinem »dramatischen Gedicht« mitten in dem »Zeitalter der europäischen Aufklärung« (engl.: »age of enlightenment«; franz: »siècle des lumières«), welches durch die Abkehr von dogmatischen Glaubenssätzen mit Wahrheitsanspruch und Hinwendung zu den Erkenntnisfortschritten der Wissenschaften gekennzeichnet war. Das Werk wurde gefeiert als ein Zeugnis der Humanität und der Toleranz. Es entstand 1779.

Genau 225 Jahre später gibt es nun auf europäischer und nationaler Ebene starke Strömungen, die die Erkenntnis der Aufklärung, dass »das Blut alleine noch lange nicht den Vater macht«, in Frage stellen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGHMR), zuständig für 46 Europa- Staaten mit mehr als 800 Millionen Einwohnern, vertritt in mehreren Entscheidungen die Auffassung, dass die biologische Herkunft als die einzig existierende Beziehung zwischen einem Vater und einem Kind bereits als »Familienleben« und damit als schützenswert i. S. v. Art. 8 EMRK anzusehen ist, dies mit der möglichen Konsequenz von Umgangsrechten u. U. auch Übertragung von Sorgerecht.

Über den Schutz des jetzt im sechsten Lebensjahr befindlichen Kindes in seiner faktischen, seiner sozialen Familie, in der das Kind praktisch sein gesamtes Leben hinweg gelebt hat, sowie zu der Frage der Schutzes dieser sozialen Familie, die seit der Geburt des Kindes ein tatsächliches Familienleben mit diesem Kind führt, verliert der EuGHMR in seiner jüngsten, hier zu erörternden Entscheidung kein Wort.

Ein gesamteuropäischer Rückfall hinter die Zeit der Aufklärung?

Es handelt sich eindeutig um eine ideologisch besetzte Position des EuGHMR, und so hat es das OLG Naumburg in seiner nachfolgenden Entscheidung auch benannt.

Es verwundert daher nicht, wenn die demgegenüber sehr kritische Position des OLG Naumburg z. T. heftig kritisiert wird (Völker, »Zum guten Umgang« Kindprax 2004,215ff; Rixe, Anm. zu der Entscheidung des EuGHMR, FamRZ 2004,1461).

Das ideologische Moment tritt umso stärker auf, als dieser Position jegliche Legitimation durch wissenschaftliche Begründung fehlt. Im Gegenteil: Diese Position ignoriert (oder bekämpft?) die sozialwissenschaftlichen Erkenntnisse mindestens der letzten 50 Jahre, die international übereinstimmend durch umfangreichste und Jahrzehnte andauernde Untersuchungen zu der Erkenntnis geführt haben, dass die soziale Familie und die sozialen Kinder in derselben schützenswert sind. Diese Erkenntnisse sind auch in Form von Schutzrechten für die soziale Familie in die Rechtsordnungen aufgenommen worden.

Diese ideologisch besetzte Position macht sich zwei Faktoren zu Nutzen:

Zum einen die von Soziologen beobachtete »gesellschaftliche Tendenz zur fehlenden Trennschärfe«:
Die biologische Herkunft eines Kindes ist von Bedeutung für bestimmte Eigenschaften wie Aussehen, Körpermaße, vererbliche Krankheiten etc..

Für die Frage von Beziehungen und Bindungen, die für die Frage des Kindeswohls und der kindlichen Entwicklung von entscheidender Bedeutung sind, ist die biologische Herkunft jedoch völlig ohne Bedeutung, wenn das Kind einen anderen Mann als den biologischen Vater zu seinem Vater gemacht hat oder eine andere Frau als seine biologische Mutter zu seiner Mutter gemacht hat. Weder kann der biologische Vater erkennen, dass das Kind »sein Kind« ist, noch kann das Kind erkennen, dass der Vater »sein Vater« ist (Westermann).

Zum anderen findet diese ideologische Position so großen Anklang, weil sie eine willkommene Argumentationshilfe für Einsparungen von öffentlichen Geldern im Bereich von Pflegekindern bietet, nämlich die vorhandene Tendenz zur Rückführung in die Herkunftsfamilie, wie sie z.B. in der Globalrichtlinie GR J 8/03 der Freien und Hansestadt Hamburg »Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige und Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche« zum Ausdruck kommt. Die biologische Herkunft wird in diesem Zusammenhang gern als ein bedeutsames Moment des Kindeswohls propagiert.

Letztendlich besagt die Position des EuGHMR, dass jedem biologischen Vater, dann zwangsläufig auch dem Samenspender der Leihmutter (z.B in den Niederlanden zulässig), schließlich auch (warum denn nicht?) dem außerehelichen Vater eines Kindes, das aus einem Seitensprung der Ehefrau entstanden ist, der Umgang und in besonderen Fällen vielleicht auch das Sorgerecht zugesprochen werden kann. Bleibt nur noch die Frage der Umgangsrechte bei dem Retortenbaby der Wissenschaftler?!

Entscheidend sind aber die katastrophalen Konsequenzen, die eine Umsetzung der Entscheidung des EuGHMR für Pflegekinder und Pflegefamilien haben wird. In zahlreichen Fällen kann eine solche Umsetzung dazu führen, dass eine bereits gelungene Sozialisation eines Kindes in einer Pflegefamilie wieder in Frage gestellt und zerstört wird und es zu einer Loslösung des Kindes kommt mit der Folge der Bindungslosigkeit des Kindes mit allen verheerenden persönlichen aber auch gesellschaftlichen Konsequenzen, die daraus erwachsen.

Unsere Gesellschaft, die einen dramatischen Geburtenrückgang zu verzeichnen hat, kann es sich unter verschiedensten Gesichtspunkten, nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der erheblichen Folgekosten durch zwangsläufige Heimunterbringungen in keiner Weise leisten, sozial schwer geschädigte, bindungslose Kinder zu produzieren.

Wie stark die Position im Vordringen begriffen ist, zeigt sich darin, dass eine bereits zwischen dem Verfasser und einem Mitarbeiter eines Jugendamts geplante Fachveranstaltung zu diesem Thema nicht durchgeführt werden kann, da von der Leitung des Jugendamts offenbar erkannt wurde, dass von dem Verfasser inhaltlich eine andere Position als die von der Leitung gewünschte vertreten wird.

Umso wichtiger ist es, dass die Auseinandersetzung um diese Position so intensiv wie möglich geführt wird. Diese Broschüre der Stiftung zum Wohl des Pflegekindes soll einen Beitrag dazu leisten. Der Stiftung sei Dank für die Veröffentlichung!

Dank gilt auch allen anderen, die durch Veröffentlichung zu der Fortentwicklung dieser Kontroverse beitragen. Der Aufsatz wird auch in der Fachzeitschrift »Zentralblatt für Jugendrecht« Heft II/2005, S. 36 veröffentlicht.

Peter Hoffmann
Rechtsanwalt, FAFamR

 

s. Kann, darf oder muss man die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGHMR) zu Pflegekindern ignorieren? - Zur Ideologie in Gerichtsentscheidungen -

Globalrichtlinie GR J 8/03 der Freien und Hansestadt Hamburg
»Hilfe
zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige und Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche« als pdf-Datei

 

s.a. http://www.rechtsanwalthoffmann.com

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