FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2007

 

Bund Deutscher Kriminalbeamter:
Positionspapier zum Kinderschutz und Ächtung von Gewalt

 

1. Die aktuellen Fälle der jüngsten Vergangenheit haben gezeigt, dass Misshandlungen von Kindern frühzeitiger hätten entdeckt bzw. verhindert werden können, wenn Behörden von Verdachtsfällen rechtzeitig Kenntnis erlangt und dann reagiert hätten. Dabei wurde deutlich, dass die Jugendämter im Umgang mit den erlangten Informationen bundesweit sehr unterschiedlich verfahren. In extremen Fällen kann der zuständige Sachbearbeiter selbst entscheiden, ob er entsprechende Verdachtsfälle an die Justiz weiterleitet oder nicht.

So besteht der begründete Verdacht, dass in den Akten der Jugendämter zum Teil schwerwiegende Straftaten zum Nachteil von Kindern „schlummern“, von denen Polizei und Justiz keine Kenntnis haben.

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter fordert deshalb

· die bundesweit einheitliche Anzeigeverpflichtung der Jugendämter bei derartigen Sachverhalten beim zuständigen Gericht.

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter fordert weiterhin

· eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an den Untersuchungen und eine zwingende Aufsuchung der Kinder durch die Jugendämter, wenn die Untersuchungen nicht erfolgen.

Die Bundesländer führen hierzu eine gesetzliche Regelung zu einer Verpflichtung zur Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen im Kindesalter ein. Die Überwachung richtet sich nach den landesspezifischen Zuständigkeiten der Behörden. Im Falle einer Nichtteilnahme an den Untersuchungen werden die zuständigen Jugendämter unverzüglich tätig. In diesem Ansatz sieht der Bund Deutscher Kriminalbeamter ein Möglichkeit im Sinne eines Frühwarnsystems zum Schutz der Kinder beizutragen.

2. Bei Gewaltdelikten in engen sozialen Beziehungen einschließlich der Gewalttätigkeit gegen Kinder muss der Staat genauer hinsehen. Nur so kann er erkennen, wann eine staatliche Intervention erforderlich ist. Hier ist durch die zuständige Staatsanwaltschaft generell das öffentliche bzw. besondere öffentliche Interesse zu bejahen.

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter fordert deshalb

· bei Körperverletzungsdelikten liegt generell öffentliches Interesse vor.

· sowohl die Ziffer 86 (öffentliches Interesse bei Privatklagedelikten) als auch die Ziffer 234 der RiStBV (besonderes öffentliches Interesse bei Antragsdelikten) dahingehend zu ändern, dass durch deutlichere Formulierungen der Anwendungsbereich der Privatklage für diese Delikte aufzuheben bzw. stark einzuschränken ist.
 

s.a. Sozialpolitische Reaktionen auf mangelhaften Kinderschutz

 

 

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