FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2003

 

Kindergeld-Rechtliche Situation nach der Entscheidung des Bundesfinanzhof
(BFH) vom 29.1.2003, (Az. VIII R 21/00)

Von Rechtsanwältin Ricarda Wilhelm

 

A. Einführung
Pflegeeltern, die ein Kind für längere Zeit in Vollzeitpflege aufgenommen haben, haben grundsätzlich neben anderen steuerrechtlichen Vergünstigungen einen Anspruch auf Kindergeld für dieses Kind. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat hier leider eine erhebliche Verschlechterung für Pflegeeltern ergeben. Nun soll es Kindergeld nur noch ausnahmsweise geben.

Im folgenden soll die Rechtslage dargestellt werden; außerdem Tipps zum Umgang damit.

Voraussetzung für die Zahlung des Kindergeldes ist die Erfüllung der entsprechenden Normen des Einkommensteuergesetzes:

Anspruch auf Kindergeld hat, wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und ein Kind im Sinne vom § 63 EStG in seinen Haushalt aufgenommen hat. Zu Kindern im Sinne des Gesetzes gehören auch Pflegekinder (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Nach der gesetzlichen Definition sind Pflegekinder Personen, mit denen die Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist. Ferner darf ein Obhut - und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr bestehen und der Steuerpflichtige muss die Kinder mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhalten. Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld.

Die Gerichte haben sich in der Vergangenheit mit zwei Aspekten wiederholt auseinander setzen müssen:

  • Besteht zwischen Pflegeeltern und Pflegekind ein auf längere Dauer berechnetes Band?
  • Unterhalten die Pflegeeltern das Pflegekind zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten.

Die jetzt vom Bundesfinanzhof getroffene Entscheidung betrifft die zweite Frage. Um diesen Aspekt soll es in diesem Artikel gehen.

B. Rechtsprechung bis zum 29.1.2003
Bisher konnte nach der Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen werden, dass Pflegeeltern einen nicht unwesentlichen Beitrag zum Kindesunterhalt im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erbringen, wenn die Pflegeeltern etwa 20 % der Unterhaltskosten des Kindes selber tragen.
Der Anteil von über 20 % der Unterhaltskosten des Kindes wird – so die bisherige Rechtsprechung - regelmäßig dann erbracht, wenn das Kind im Haushalt der Pflegeeltern lebt und von diesen zumindest teilweise betreut wird. Nach Rechtsprechung des BFH galt nur dann etwas anderes, wenn die Pflegeeltern für die Unterbringung und Betreuung nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkt entlohnt wurden (BFH-Urteil in Bundessteuerblatt II 1992,20).

Die Finanzverwaltungen sind demzufolge grundsätzlich davon ausgegangen (regelmäßige Vermutung), dass Pflegeeltern das Pflegekind bereits dann zu einem nicht unwesentlichen Anteil unterhalten, wenn sie Pflegegeld erhalten und das Pflegegeld nicht den Pflegegeldsatz des durch die Landesbehörde oder den zuständigen Jugendhilfeausschüssen festgelegten Pflegegeldsätzen nach § 39 SGB VIII übersteigt. Folge dieser Rechtsanwendung war, dass bei Vollzeitpflege nach § 33 SGBVIII, die auf Dauer angelegt war, die Pflegeeltern neben den üblichen Pflegegeldzahlungen nach § 39 SGBVIII ohne weitere Nachweise auch das Kindergeld für das Pflegekind erhalten haben. Diese für die Pflegeeltern günstige Rechtslage hat der BFH leider geändert.

C. Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 29.01.2003 (VIII R 71/00)

    Kernaussage:  Ein Pflegekind, für welches Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII gezahlt wird, ist nur dann ein Pflegekind im Sinn von § 32 Abs.1 Nr. 2 EStG, wenn die Pflegeeltern im Einzelfall nachweisen können, dass ihre tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen für das Pflegekind mindestens 20 % über den erhaltenen Pflegegeldzahlungen und sonstigen Leistungen liegen.

Der Bundesfinanzhof wendet sich in seinem neuesten Urteil gegen seine bisherig rechtliche Auslegung. Aufgrund der neue Regelung des Familienleistungsausgleich ab 1996 sei im Einzelfall zu prüfen, ob die den Pflegeeltern entstandenen - und grundsätzlichen nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendung der Pflegeeltern zu berücksichtigenden – Unterhaltskosten, die Aufwandserstattungen mit der Folge überschreiten, dass die Pflegeeltern zumindest 20% der gesamten (angemessenen) Unterhaltskosten des Pflegekindes tragen.

Die Entscheidung des Senats stellt darauf ab, dass gemäß §§ 39 Abs. 1, Satz 2, Abs. 2, Sätze 1 und 2, Abs. 4, Sätze 1 und 2 SGB VIII das an die Pflegeeltern gezahlte Pflegegeld den gesamten Bedarf des Kindes d.h. die tatsächlichen Kosten einschließlich eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung des Kindes sowie die Kosten seiner Erziehung decken soll.

Zudem stellt das Gericht darauf ab, dass neben der Festsetzung von Pauschalebeträgen noch weitere einmalige Beihilfen oder Zuschüsse für Erstausstattung der Pflegestelle, Nachhilfeunterricht, Urlaubs-Ferienreisen gewährt werden können. Aufgrund der unmissverständlichen Regelung des § 39 SGB VIII müsse angenommen werden, dass im Regelfall der gesamte Lebensbedarf einschließlich des Betreuungs-, Ausbildungs-, und Erziehungsbedarf eines Kindes in Familienpflege durch die den Pflegepersonen gewährten Leistungen ausgeglichen wird.
Für den Senat entfällt damit die Grundlage für eine allgemeine Vermutung, dass die Pflegefamilie im nicht unwesentlichen Umfang mit den tatsächlichen Kosten des Kindesunterhaltes belastet sei. Der Senat des Bundesfinanzhofes führt daneben noch weitere - hier unerheblich - Aspekte an, aus welchen Gründen er die von ihm betroffenen Entscheidung als notwendig erachtet.

D. Folgen
Da die Vermutung nicht mehr gilt, dass Pflegeeltern, die ein Pflegekind auf Dauer unter Zahlung von Pflegegeld aufgenommen haben, das Kind zu einem wesentlichen Teil selber unterhalten, muss in Zukunft im Einzelfall nachgewiesen werden, dass ein Pflegekind unter den einkommensteuerrechtlichen Pflegekindbegriff des § 32 Abs. Nr. EStG fällt.

Die Auswirkungen der Rechtsprechung des BFH sind enorm. Das liegt daran, dass viele Vergünstigungen in unserem Steuer- und Sozialrecht an die Kindergeldgewährung gekoppelt sind. Wenn kein Kindergeld mehr gewährt wird, weil die Erfordernisse des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht mehr erfüllt sind, entfallen unter anderem:

  • der Anspruch auf Baukindergeld nach § 9 V Eigenheimzulagengesetz
  • der Anspruch auf Riesterrente – Kinderzulage nach § 85 I Satz 1 EStG
  • Ansprüche auf Ortszuschläge im Besoldungsrecht
  • Berücksichtigungen von Kinder- und Betreuungsfreibeträge, im Zusammenhang damit auch Vergünstigungen beim Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

E. Strategien
Pflegeeltern werden in Zukunft jeweils im Einzelfall nachweisen müssen, dass sie über den gewährten Pflegegeldsatz das Kind finanziell unterhalten, wenn sie Kindergeld erhalten wollen.
D.h., dass Pflegeeltern über eine längeren Zeitraum detailliert darlegen müssen, welche Ausgaben sie für das Pflegekind getätigt haben. Die Ausgaben sind zu belegen. Es ist ein Fahrtenbuch zu führen, damit die Pflegeeltern nachweisen können, welche Autofahrten sie mit dem Pflegekind unternommen haben. Es sind Ausgaben für reine Lebenshaltungskosten für Wohnraum, Urlaub, Geschenke, Telefon, etc. aufzulisten.
Es wird daher empfohlen, über einen längeren Zeitraum alle Ausgaben aufzulisten und sämtliche Quittungen, Belege usw. zu sammeln, um so die durchschnittliche monatliche Belastung errechnen zu können.
Für die Pflegeeltern wird dieser Nachweis ein zeitlicher Mehraufwand bedeuten, worunter letztendlich die Betreuung des Pflegekindes leiden dürfte.

Es ist jedoch zu hoffen, dass der Nachweis vieler Pflegeeltern, dass sie zu einem nicht unwesentlichen Teil die Pflegekinder selbst unterhalten, dazu führen wird, dass die Pauschalbeträge der Pflegeltern auf Dauer erhöht werden oder der Anregung des BFH seitens der Gesetzgebung gefolgt wird, nämlich darüber zu entscheiden, ob und auf welchem Weg er den materiellen und immateriellen Belastungen der Pflegeeltern über die bisherigen Vorschriften hinaus Rechnung trägt.

Pflegeeltern, die jetzt mit einem Bescheid der Kindergeldkasse (Arbeitsamt) konfrontiert werden, dass ihnen das Kindergeld in der Zukunft versagt wird, sollten umgehend und fristgemäß Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Eine Begründung kann später nachgeschoben werden.

Rechtsanwältin Ricarda Wilhelm
Kanzlei Marquardt, Wilhelm, Siefert

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