FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2003

 

Pflegekinder sind Kinder der Familie!

Kindergeld für Pflegekinder nur auf Nachweis eigener Unterhaltskosten!

 

 

Werden Kinder und Jugendliche „auf längere Zeit“ zu Pflegepersonen in Familien vermittelt, so war das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Kinder oder Jugendlichen in den Herkunftsfamilien gefährdet. Zur Abwendung der Gefahr waren entweder die Herkunftseltern mit der Fremdplatzierung einverstanden oder das Familiengericht traf die erforderlichen Maßnahmen. (§ 1666 BGB)

Werden Kinder und Jugendliche in anderen Familien in Vollzeitpflege platziert, so ist dies entweder eine zeitlich befristete Erziehungshilfe zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie oder eine auf Dauer angelegte Lebensform. (§ 33 SGB VIII)

Die notwendigen Unterhaltskosten sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden. Sie umfassen auch die Kosten der Erziehung. (§ 39 Absatz 1)

Abzugrenzen ist hiervon die Fremdplatzierung in Heimerziehung, bei der Pflegeeltern (Erziehungsstellen) sowohl für den Unterhalt als auch die Betreuung des Kindes entlohnt werden. (§ 34 SGBVIII)

Pflegekinder sind Kinder der Familie, wenn

    • sie mit den Steuerpflichtigen Pflegeeltern durch ein familiäres, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind,
    • sie in dessen Haushalt aufgenommen wurden,
    • das Obhuts- und Pflegeverhältnis zur den Eltern nicht mehr besteht und
    • der Steuerpflichtige sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil (mindestens etwa 20%) auf seine Kosten unterhält.
      (§ 32 EStG Satz 1, Abs.2)
  • Bis zum 28.1.2003 konnte man davon ausgehen, dass die „Dienstleistung“ – Betreuung und Erziehung des Pflegekindes im Haushalt der Pflegeeltern gemäß § 33 SGB VIII – dem geforderten Eigenanteil an den Unterhaltskosten entsprach. Dieser Interpretation hatte sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen.
    (R 177 Abs.4 der EStR, DA-FamEStG)
  • Der Bundesfinanzhof hat nun in seinem Urteil vom 29.1.2003 dargelegt, dass die derzeit gültige gesetzliche Regelung nur diese Interpretation zulässt:

    Pflegeeltern, die Kindergeld beanspruchen,
    sind zum teilweisen Unterhalt verpflichtet.

    Er sagt auch, dass dies möglicherweise dazu führt, Pflegeeltern von der Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen abzuhalten, da die Kostenbelastung erheblich sein kann.

    Pflegeltern fordern daher den Gesetzgeber auf, den § 32 EStG Satz 1, Abs.2 zu ändern:
    Pflegeeltern, die fremde Kinder oder Jugendliche „auf Dauer“ in ihren Familien aufnehmen, sind diesen Kindern gegenüber, auch in Teilen, nicht unterhaltspflichtig.

    Ines Kurek-Bender

     

     

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