Vorbemerkung: In § 42 SGB VIII heißt es: »Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn .... eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert ....«
Dieser Verpflichtung ist der Jugendhilfedienst in Mengede mit schwerwiegenden Folgen für zwei in Verwahrlosung lebende Kinder nicht nachgekommen. Der neueste SPIEGEL (Nr. 13) berichtet darüber in einem ausführlichen Artikel, der die immer wiederkehrenden Abläufe jugendamtlichen Versagens und die stereotypen Rechtfertigungsrituale eindrucksvoll vor Augen führt.
K.E. (März 08)
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