Vorbemerkung: Wir haben heute eine sehr erfreuliche Nachricht: unser Kampf um die Sonderzuständigkeit des Jugendamtes für die Pflegefamilien an deren Wohnort, der im wesentlichen hier im FORUM der AGSP vorgetragen wurde, scheint gewonnen zu sein: § 86.6 KJHG soll erhalten bleiben! Wir danken allen Mitstreiterinnen und Mitstreitern, insbes. den Pflegeeltern Kobus, den Sozialarbeiterinnen Paula Zwernemann und Angelika Eichhorn, der Bundesarbeitsgemeinschaft für Kinder in Adoptiv- und Pflegefamilien sowie den dort mitwirkenden Landesverbänden.
K.E. (April, 2005)
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Am 13. April 2005 wird der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung von Kinder- und Jugendhilfe durchführen. Der Tagesordnung kann die Liste der Sachverständigen entnommen werden. Ein neuer Gesamtgesetzentwurf soll dann Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz KICK) heißen. Gegenüber dem TAG-Entwurf enthält der KICK-Entwurf eine Reihe redaktioneller Änderungen und einige substantielle Änderungen. Von Bedeutung sind insbesondere: Nr. 4 § 8a: Auch Kinder und Jugendliche sind in die Abschätzung des Gefährdungsrisikos einzubeziehen. Freie Träger sollen eine in der Abschätzung von Gefährdungsrisiken erfahrene Fachkraft einbeziehen. Nr. 5 § 10: Der Nachrang gegenüber Leistungsverpflichtungen der Schulen wird mit aufgenommen. Die Abgrenzungen zum SGB II und XII werden neu formuliert. Nr. 10 § 24: Landesrechtliche Möglichkeit zur Regelung einer Voranmeldefrist für Tageseinrichtungen und Tagespflege. Keine Geldleistungsverpflichtung bei Tagespflegepersonen, die die Voraussetzungen (Qualifizierung) nicht erfüllen. Nr. 13 § 27: Junge Frauen in Einrichtungen oder Pflegefamilien, die ein Kind bekommen, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes. Nr. 15 § 36 a: Klarstellungen im Hinblick auf die Selbstbeschaffung. Nr. 22 § 45: Konkretisierende Bestimmungen zum Betriebserlaubnisverfahren, Konzeptionserfordernis (greift den von Hessen angeregten Entwurf des Bundesrates auf). Nr. 23 § 46: Mitwirkungspflicht der Einrichtungsträger bei der örtlichen Prüfung. Nr. 34 § 69: Wunsch- und Wahlrecht, Kostenausgleich für gemeindefremde Kinder. Nr. 39 § 84: Kommission für den Kinder- und Jugendbericht soll nicht mehr bis zu 7 Mitglieder umfassen, sondern mindestens 7 Mitglieder. Nr. 40: § 86: Es soll nun doch beim geltenden Recht bleiben: Zuständigkeitswechsel für Pflegekinder nach 2 Jahren zum Jugendamt am Wohnsitz der Pflegefamilie. Nr. 46 ff §§ 90 ff: Einige Neuregelungen im Recht der Kostenbeteiligung. Die Grundlinien des TAG bleiben erhalten, aber teilstationäre Leistungen sollen nun doch nicht über die pauschalierte Kostenbeteiligung geregelt werden, sondern die Heranziehung zu Kostenbeiträgen - wie bisher auch. Neuregelungen des Vorrangs/Nachrangs der Heranziehung zwischen den Familienmitgliedern/Lebenspartnern. Verkürzung der Übergangsfrist von 1 Jahr auf 6 Monate. Nr. 56ff § 99ff: Änderungen der statistischen Erhebungen im Bereich Hilfen zur Erziehung, Junge Volljährige und junge Menschen mit seelischen Behinderungen. Umstellung auf jährliche Erhebungen, dadurch Fortfall der Fortschreibungszahlen. (Bundestags-Ausschuss-Drucksache Nr. 15(12)444)
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